Richtlinien
Massnahmen Corona
Link zum Corona-Newsticker von SGMK und Swissnaildesign.ch:
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 seine Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verstärkt.
Dienstleister wie Coiffeursalons und auch Nagelstudios dürfen auch weiterhin offen haben zwischen 06.00 Uhr und 19.00 Uhr. Diese Massnahmen gelten bis auf weiteres oder zumindest bis Ende Februar 2021. Es ist unbedingt wichtig, dass weiterhin die Schutzkonzepte und Hygienemassnahmen strikte eingehalten werden.
Es gilt wieder der rote Flyer für den Eingang:
Gesetzliche Grundlagen: COVID-19-Verordnung 2 (818.101.24), Arbeitsgesetz (SR 822.11) und dessen Verordnungen
Die Dokumente dienen als Muster um Ihren Betrieb bei der Erstellung Ihres Schutzkonzepts gegen COVID-19 zu unterstützen. Das individuelle Schutzkonzept berücksichtigt die unten genannten Anforderungen und zeigt auf, welche Massnahmen umgesetzt werden.
Schutzkonzepte & Umsetzungsmassnahmen für Einpersonen-Betriebe
Schutzkonzepte & Umsetzungsmassnahmen für Betriebe mit mehreren Arbeitsplätzen
Flyer & Hilfsmittel im Betrieb
Reduktion der Verbreitung des Corona-Virus
Übertragung des neuen Coronavirus:
Die drei Hauptübertragungswege des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) sind:
• enger Kontakt: Wenn man zu einer erkrankten Person weniger als zwei Meter Abstand hält.
• Tröpfchen: Niest oder hustet eine erkrankte Person, können die Viren direkt auf die Schleim- häute von Nase, Mund oder Augen eines anderen Menschen gelangen.
• Hände: Ansteckende Tröpfchen gelangen beim Husten und Niesen oder Berühren der Schleimhäute auf die Hände. Von da aus werden die Viren auf Oberflächen übertragen. Eine andere Person kann von da aus die Viren auf ihre Hände übertragen und so gelangen sie an Mund, Nase oder Augen, wenn man sich im Gesicht berührt.
Besonders gefährdete Personen schützen
Besonders gefährdete Personen halten sich weiterhin an die Schutzmassnahmen des BAG und bleiben − wenn immer möglich − zu Hause. Der Schutz von besonders gefährdeten Mitarbeitenden ist in der COVID-19 Verordnung 2 ausführlich geregelt. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.bag-coronavirus.ch.
Schutz gegen die Übertragung
Es gibt drei Grundprinzipien zur Verhütung von Übertragungen:
• Distanzhalten, Sauberkeit, Oberflächendesinfektion und Händehygiene
• besonders gefährdete Personen schützen
• soziale und berufliche Absonderung von Erkrankten und von Personen, die engen Kontakt zu Erkrankten hatten
Infizierte Personen können vor, während und nach Auftreten von COVID-19-Symptomen ansteckend sein. Daher müssen sich auch Personen ohne Symptome so verhalten, als wären sie ansteckend (Distanz zu anderen Menschen wahren). Dafür gibt es Hygiene- und Verhaltensregeln des BAG der Kampagne «So schützen wir uns».
Persönliche Schutzmassnahmen
Mitarbeitende müssen über das notwendige Wissen zur richtigen Anwendung der Schutzausrüstung verfügen und entsprechend geübt im Umgang damit sein. Wenn dies nicht der Fall ist, führt eine Schutzausrüstung möglicherweise zu einem falschen Sicherheitsgefühl und grundlegende, wirksame Massnahmen (Abstand halten, Hände waschen) werden vernachlässigt.