Richtlinien

Übertragung des neuen Coronavirus:

Die drei Hauptübertragungswege des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) sind:
• enger Kontakt: Wenn man zu einer erkrankten Person weniger als zwei Meter Abstand hält.
• Tröpfchen: Niest oder hustet eine erkrankte Person, können die Viren direkt auf die Schleim- häute von Nase, Mund oder Augen eines anderen Menschen gelangen.
• Hände: Ansteckende Tröpfchen gelangen beim Husten und Niesen oder Berühren der Schleimhäute auf die Hände. Von da aus werden die Viren auf Oberflächen übertragen. Eine andere Person kann von da aus die Viren auf ihre Hände übertragen und so gelangen sie an Mund, Nase oder Augen, wenn man sich im Gesicht berührt.

Besonders gefährdete Personen schützen

Besonders gefährdete Personen halten sich weiterhin an die Schutzmassnahmen des BAG und bleiben − wenn immer möglich − zu Hause. Der Schutz von besonders gefährdeten Mitarbeitenden ist in der COVID-19 Verordnung 2 ausführlich geregelt. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.bag-coronavirus.ch.

Schutz gegen die Übertragung

Es gibt drei Grundprinzipien zur Verhütung von Übertragungen:
• Distanzhalten, Sauberkeit, Oberflächendesinfektion und Händehygiene
• besonders gefährdete Personen schützen
• soziale und berufliche Absonderung von Erkrankten und von Personen, die engen Kontakt zu Erkrankten hatten

Infizierte Personen können vor, während und nach Auftreten von COVID-19-Symptomen ansteckend sein. Daher müssen sich auch Personen ohne Symptome so verhalten, als wären sie ansteckend (Distanz zu anderen Menschen wahren). Dafür gibt es Hygiene- und Verhaltensregeln des BAG der Kampagne «So schützen wir uns».

Persönliche Schutzmassnahmen

Mitarbeitende müssen über das notwendige Wissen zur richtigen Anwendung der Schutzausrüstung verfügen und entsprechend geübt im Umgang damit sein. Wenn dies nicht der Fall ist, führt eine Schutzausrüstung möglicherweise zu einem falschen Sicherheitsgefühl und grundlegende, wirksame Massnahmen (Abstand halten, Hände waschen) werden vernachlässigt.

Hygiene

Generell gilt; in der Schweiz unterliegt die Kosmetikverordnung dem Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetz.

Die Hygiene ist weitgehend mit den in der EU geltenden Vorschriften vereinbar.

Sicherheit

Sie finden Gruppenmerkblätter für die Nagelmodelliermittel und deren Handhabung, Hinweise und Reaktionen bei Gefahren und deren Entsorgung. Garantiert gut informiert.